GEHER-RUNDBRIEF

das sportliche Gehen

Das Regelwerk (Regel 230 der Internationalen Wettkampfregeln


 

                                                                                                                                                                                           

Die Standardwettkampfstrecken sind:

  • für Hallenveranstaltungen: 3000m, 5000m

  • für Freiluftveranstaltungen: 5000m, 10km, 10,000m, 20km, 20.000m, 50km, 50.000m


 

 


Definition des Gehens
Wettkampfmäßiges Gehen ist eine Abfolge von Schritten, die so gesetzt werden, dass der Geher dabei Kontakt mit dem Boden hat und ein mit menschlichem Auge sichtbarer Kon-taktverlust nicht vorkommt. Das ausschreitende Bein muss vom Moment des Aufsetzens auf den Boden bis zur senkrechten Stellung gestreckt, d.h. am Knie nicht gebeugt sein.
Gehrichten


Gehrichter
Die berufenen Gehrichter wählen einen Gehrichterobmann, wenn dieser nicht vorher bestimmt wurde. Alle Gehrichter müssen unabhängig voneinander aufgrund von Beobachtungen urteilen, die sie mit menschlichem Auge gemacht haben. Bei Deutschen Meisterschaften sollen alle eingesetzten Gehrichter Mitglied des Level III, II oder Level I der Gehrichter-Liste des DLV sein.


Bei Gehwettbewerben auf der Straße sollen normalerweise mindestens sechs bis maxi-mal neun Gehrichter einschließlich Gehrichterobmann eingesetzt werden. Bei Gehwettbewerben auf der Laufbahn sollen normalerweise sechs Gehrichter ein-schließlich Gehrichterobmann eingesetzt werden.


Gehrichterobmann
Bei Wettkämpfen gemäß Regel 1.1a, b, c, d und f darf der Gehrichterobmann einen Geher, dessen Art der Fortbewegung offensichtlich gegen die Bestimmungen in Regel 230.1 verstößt, auf den letzten 100 Metern disqualifizieren und zwar unabhängig davon, wie viele Rote Karten für diesen Geher zuvor bereits beim Gehrichterobmann eingegangen sind. Ein auf diese Weise vom Gehrichterobmann disqualifizierter Geher darf den Wettkampf beenden. Er muss über die Disqualifikation bei der ersten möglichen Gelegenheit, nachdem er das Rennen beendet hat, vom Obmann oder dessen Assistenten unterrichtet werden, indem ihm eine rote Kelle gezeigt wird.

Der Gehrichterobmann amtiert als offizielle Aufsicht bei dem Wettkampf. Als Gehrichter handelt er bei Wettkämpfen nur in der besonderen Situation, die in Regel 230.3a beschrieben ist. Bei Wettkämpfen gemäß Regel 1.1a, b, c und f werden zwei oder mehr Assistenten für den Gehrichterobmann eingesetzt. Die einzige Aufgabe dieses/r Assistenten ist, den Gehrichterobmann beim Übermitteln von Disqualifikationen zu unterstützen; sie dürfen nicht als Gehrichter handeln.

Bei Wettkämpfen, die der DLV oder ein Landesverband genehmigt, kann der Gehrichterobmann in Abstimmung mit der Verbandsaufsicht als Gehrichter handeln.

Gelbe Kelle
Wenn ein Gehrichter nicht völlig überzeugt ist, dass ein Geher die Regel 230.1 vollinhaltlich erfüllt, soll er, wenn möglich, dem Geher eine gelbe Kelle mit der Darstellung des Verstoßes zeigen. Einem Geher darf durch denselben Gehrichter für dasselbe Vergehen nicht ein zweites Mal eine gelbe Kelle gezeigt werden. Der Gehrichter informiert den Gehrichterobmann nach dem Wettkampf darüber, welchen Gehern er eine gelbe Kelle gezeigt hat.


Rote Karte
Beobachtet ein Gehrichter, dass ein Geher zu irgend einem Zeitpunkt des Wettkampfes gegen die Bestimmungen in Regel 230.1 verstößt, indem er sichtbar entweder keinen Bodenkontakt oder keine Kniestreckung hat, muss er für diesen Geher eine Rote Karte an den Gehrichterobmann übermitteln.


Disqualifikation
Mit Ausnahme des Falles, der in Regel 230.7 c beschrieben ist, ist ein Geher disqualifiziert und muss durch den Gehrichterobmann oder einen seiner Assistenten über diese Disqualifikation unterrichtet werden, indem ihm eine rote Kelle gezeigt wird, sobald für ihn drei Rote Karten von drei verschiedenen Gehrichtern an den Gehrichterobmann übermittelt wurden. Selbst wenn ein Geher über die Disqualifikation nicht unterrichtet wurde, führt dies nicht zur Aufhebung der Disqualifikation. Bei allen nationalen Wettkämpfen dürfen für denselben Geher nur Rote Karten von Gehrichtern berücksichtigt werden, die verschiedenen Vereinen angehören.


Eine Aufenthaltszone für Zeitstrafen ist für alle Wettkämpfe verbindlich vorgeschrieben, für die die Regularien, die für diese Veranstaltung gelten, dies vorsehen. Zusätzlich kann sie genutzt werden für andere Wettkämpfe nach einer Entscheidung durch das Organisationskomitee (Veranstalter). In diesen Fällen wird der Wettkämpfer, sobald er drei Rote Karten erhalten hat, durch den Obmann oder eine von ihm damit betraute Person angewiesen in die Aufenthaltszone für Zeitstrafen zu gehen und dort die Strafzeit, die durch die Regularien oder durch die Entscheidung des Organisationskomitees (Veranstalters) festgesetzt wurde, zu verbringen.


    Die Strafzeiten sind

    Wettkämpfe bis einschließlich / Strafzeit

  • 5000m/5km      0.5min
  • 10,000m/10km   1min
  • 20,000m/20km   2min
  • 30,000m/30km   3min
  • 40,000m/40km   4min
  • 50,000m/50km   5min

Erhält derselbe Wettkämpfer zu irgendeinem Zeitpunkt eine weitere Rote Karte von einem Gehrichter, der zuvor noch keine Rote Karte für ihn ausgestellt hatte, wird er disqualifiziert. Falls ein Wettkämpfer sich weigert, in die Aufenthaltszone für Zeitstrafen zu gehen oder die festgelegte Strafzeit darin zu verbringen, wird er vom Obmann disqualifiziert.


Bei Gehwettbewerben auf der Laufbahn muss ein disqualifizierter Geher diese sofort verlassen; bei Gehwettbewerben auf der Straße muss er sofort seine Startnummer abnehmen und die Wettkampfstrecke verlassen. Sollte ein disqualifizierter Wettkämpfer die Laufbahn oder die Wettkampfstrecke nicht verlassen oder die Anweisungen, die ihm nach Regel 230.7 c gegeben werden, in die Aufenthaltszone für Zeitstrafen zu gehen oder die festgelegte Strafzeit darin zu verbringen, nicht befolgen, können gegen ihn weitere Disziplinarmaßnahmen gemäß Regeln 60.4f und 145.2 verhängt werden.

Zur Information der Geher müssen auf der Wettkampfstrecke und in Zielnähe eine oder mehrere Anzeigetafeln aufgestellt sein, auf der die Zahl der Roten Karten angezeigt wird, die sie erhalten haben. An dieser Anzeigetafel müssen auch die Symbole für die Art des Regelverstoßes angezeigt werden.


Bei Wettkämpfen gemäß Regel 1.1a müssen die Gehrichter Handheld Computer zum Datenaustausch benutzen, um die Roten Karten an den Protokollführer und die Anzeigetafel(n) zu übermitteln. Bei allen anderen Wettkämpfen, bei denen ein solches System nicht genutzt wird, muss der Obmann unmittelbar nach Ende des Wettkampfes den Schiedsrichter über alle Geher informieren, die nach Regel 230.3a oder 230.6a disqualifiziert wurden, wobei er Startnummer, Zeitpunkt der Benachrichtigung und Verstoß angibt. Dasselbe hat für alle Geher zu erfolgen, die rote Karten erhalten haben.